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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 25.05.2001
Aktenzeichen: 10 U 1141/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 1 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO § 713 |
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
- abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO -
Geschäftsnummer: 10 U 1141/00 7 O 140/99 LG Mainz
Verkündet am 25. Mai 2001
Schäfer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2001
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 30. Juni 2000 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nicht begründet.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe geben zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.
Der Beklagte ist nicht wegen des behaupteten Kfz-Diebstahls am 17. August 1997 eintrittspflichtig.
Aus der Sicht des Senats können die Fragen des Nachweises des "äußeren Bilds" einer Entwendung und im Zusammenhang damit der persönlichen Glaubwürdigkeit des Klägers dahingestellt bleiben. Dem Beklagten ist im vorliegenden Fall auch bei Nachweis eines "äußeren Bilds" die Regulierung aufgrund hieran anknüpfender Beweiserleichterungen nicht zuzumuten, weil konkrete Verdachtsmomente die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung der Entwendung begründen.
Vom rechtlichen Ansatz her gilt nämlich, wie auch vom Landgericht zutreffend ausgeführt, Folgendes (vgl. auch Römer, NJW 1996 S. 2329):
Behauptet der Versicherungsnehmer, sein Fahrzeug sei gestohlen worden, genügt er seiner Beweislast zunächst mit dem Nachweis eines Sachverhalts, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lässt, dass die versicherte Sache in einer den Versicherungsbedingungen entsprechenden Weise entwendet wurde (vgl. BGH VersR 1977 S. 610; 1978 S. 732). Es reicht aus, wenn der Versicherungsnehmer Anzeichen beweist, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines versicherten Diebstahls ergeben (vgl. BGH VersR 1981 S. 345; 1984 S. 29; 1991 S. 1047). Das für das äußere Bild eines Diebstahls erforderliche Mindestmaß an Tatsachen ist im Allgemeinen dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt hat, an dem er es später nicht mehr vorfindet (vgl. BGH, NJW 1995 S. 2169; NJW-RR 1999 S. 246; Senat, OLG-Report 2000 S. 455).
Diese Beweiserleichterung für den Versicherungsnehmer entfällt aber, wenn der Versicherer seinerseits darlegt und gegebenenfalls beweist, dass hinreichende Wahrscheinlichkeitsoder Verdachtsmomente vorliegen, nach denen eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen anderen Geschehensablauf besteht. Es müssen konkrete Tatsachen festgestellt werden, welche die Annahme einer Vortäuschung des Versicherungsfalls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen, wobei ein Minus an Beweisanzeichen gegenüber dem üblichen Fall eines Indizienbeweises genügt, um das erforderliche Beweismaß zu erreichen (vgl. BGH VersR 1989 S. 587).
Im vorliegenden Fall ergeben sich derartige konkrete Verdachtsmomente aus den Komplexen "Nachschlüssel" und "Grenzübertritt nach Polen"; zusammengenommen begründen sie nach Wertung des Senats eine erhebliche Vortäuschungswahrscheinlichkeit. Der Freispruch im Strafverfahren ändert hieran im Ergebnis nichts.
Zum Komplex "Nachschlüssel" hat das Landgericht im Einzelnen ausgeführt, dass in der Tat ein Widerspruch zwischen den festgestellten Kopierspuren und den Angaben des Klägers besteht.
Anders als in den Fällen ungeklärter Zugriffsmöglichkeiten auf die Schlüssel (vgl. BGH, VersR 1996 S. 319) müsste vorliegend praktisch miteinander vereinbar sein, dass eine Kopie bereits vor Besitzerlangung durch den Kläger gefertigt worden wäre, die Kopierspuren aber gleichwohl kaum von Gebrauchsspuren überlagert worden wären. Für den Senat verbleiben insoweit erhebliche Bedenken.
Desgleichen bestehen nicht ausgeräumte konkrete Verdachtsmomente hinsichtlich einer Ausfuhr des Fahrzeugs nach Polen. Insoweit wird auf den Inhalt der beigezogenen Ermittlungsakten Bezug genommen. Allein der Umstand, dass den Kläger entlastende Erklärungen denkbar sind (nach Ausspähung von Fahrzeugtyp, -farbe und -kennzeichen ausgeführte "Doublette", falsche Aussagen zu den Kfz-Papieren), reicht zur Ausräumung der Verdachtsmomente nicht aus, auch wenn sie vielleicht einer strafrechtlichen Verurteilung entgegenstehen.
Zusammengenommen hat vorliegend der objektiv begründete Vortäuschungsverdacht ein derartiges Gewicht, dass dem Beklagten die Regulierung allein aufgrund eines äußeren Entwendungsbildes nicht zuzumuten ist. Kern der Rechtsprechung zu Beweiserleichterungen bei Entwendungsfällen in der Kaskoversicherung ist die Überlegung, dass in Auslegung des Versicherungsvertrags dem Versicherungsnehmer angesichts seiner typischen Beweisnot billigerweise vertragliche Beweiserleichterungen eingeräumt sind; hierzu gehört gleichermaßen die Grenzziehung dahin, dass der Versicherungsnehmer - auch wenn ihm Vortäuschung letztlich nicht nachgewiesen werden kann - es billigerweise hinnehmen muss, bei Vorliegen objektiv erheblicher Verdachtsmomente wieder die volle Beweislast zu tragen (vgl. Römer/Langheid, VVG, Rdnr. 15 ff. zu § 49).
Im vorliegenden Fall scheitert die Klage folglich jedenfalls daran, dass der Kläger nach Lage der Dinge den Vollbeweis der Entwendung führen muss und ihm dies nicht möglich ist.
Die Berufung ist folglich zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Von Vollstreckungsschutzanordnungen wird gemäß § 713 ZPO abgesehen.
Der Wert des Streitgegenstands für den Berufungsrechtszug und die Höhe der Beschwer des Klägers werden jeweils auf 20.800 DM festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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